
Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob der Verkauf eines Grundstücks irgendeine Steuer auslöst. Die richtige Antwort darauf lautet: „Das kommt darauf an.“ Wir zeigen Ihnen hier auf, worauf es ankommt.
Ertragsteuerpflichtig sind nicht nur Grundstücksverkäufe, die innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung veräußert werden (private Veräußerungsgeschäfte), sondern auch die Veräußerungen von Grundstücken, wenn ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
Grundsätzlich steuerfrei sind Grundstücksgeschäfte, wenn die Zeitspanne zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.
Innerhalb von zehn Jahren sind wenige Veräußerungen steuerpflichtig als privates Veräußerungsgeschäft, sofern keine Eigennutzung vorliegt.
Eine größere Anzahl von Veräußerungen kann einen gewerblichen Grundstückshandel darstellen. Denn dieser entsteht, wenn
Ein Verdacht auf Gewerbebetrieb liegt vor, wenn folgende Indizien zutreffen:
Werden aber mehr als drei Objekte veräußert, dann führt das zur Gewerblichkeit aller veräußerten Objekte (auch der ersten drei) und damit zur Steuerpflicht.
Indizien haben es leider an sich, dass es dazu Besonderheiten gibt.
Fazit: Eine Steuerpflicht kann sehr schnell zu bejahen sein. Jeder Fall kann anders gelagert sein und zu einer abweichenden Beurteilung führen. Deshalb: Fragen Sie uns bitte vorher. Wurden zu viele Objekte veräußert, lässt sich das, wenn überhaupt, nur schwer wieder retten, denn dann liegt die Beweislast, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, bei Ihnen.
In den vergangenen Lotse-Beiträgen sind wir bereits mehrmals auf die verschärften Anforderungen der Finanzverwaltung bei bargeldintensiven Betrieben eingegangen. Zuletzt hatten wir berichtet, dass die Kassen aufgerüstet werden müssen mit einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung. Die Frist hierzu per 30.09.2020 wurde durch Probleme bei der Umsetzung bei den Kassenherstellern verlängert auf den 31.03.2021.
Zudem hatten wir auch berichtet, dass gerade für Bargeldgeschäfte betroffene Unternehmen eine Verfahrensdokumentation (VD) bereithalten müssen. Hier sind die einzelnen Länder unterschiedlich weit in der Anforderung dieser VD bei Betriebsprüfungen.
Der Bargeldverkehr ist in den Augen der Finanzverwaltung anfällig für eine Steuerhinterziehung. Deshalb besteht dann die Gefahr, dass ehrliche mit den unehrlichen Steuerbürgern vermengt werden, da selbst bei den kleinsten Unstimmigkeiten hohe Unsicherheitszuschläge erfolgen. Was wäre also, wenn es das Bargeld zukünftig nicht mehr geben würde? Ist das überhaupt ein denkbares Szenario? Wäre das aus Unternehmersicht sogar wünschenswert? Wir haben hier mal recherchiert.
Denkbar ist es durchaus. Das wollen uns die Schweden jedenfalls gerade vormachen. Sie planen die Einführung der digitalen E-Krone. Auch bei uns ist während Corona sogar beim Bäcker sehr oft die EC-Karte gezückt worden. Findet hier ein Umdenken statt? Welche Interessengruppen gibt es dazu, und was ist deren Meinung? Hier ein kleiner Überblick:
Für die Abschaffung sind:
Gegen die Abschaffung spricht:
Fazit:
Unserer Meinung nach wird es das Bargeld in Deutschland die nächsten Jahre weiterhin geben. Allerdings hat Corona gezeigt, dass es jeder Unternehmer selbst in der Hand hat, ob er seine Waren nur noch bargeldlos anbieten möchte oder nicht. Fakt ist, dass der digitale Zahlungsverkehr stark zunimmt. Bargeldintensive Betriebe, die gewissenhaft mit der Thematik umgehen, werden steuerlich auch wenige Probleme bei Betriebsprüfungen bekommen. In allen anderen Fällen haben wir in der Steuerberatung wenig Munition für die Abwehr der Zuschätzungen. Diese wären bargeldlos wirklich glücklicher.
Der Mindestlohn ist ein andauernder Streitpunkt in der Politik. Die einen wollen ihn ausbauen und erhöhen, die anderen am liebsten abschaffen oder wenigstens eindämmen. Tatsache ist, er ändert sich wieder. Hier nichts zu tun, wäre absolut gefährlich. Deshalb nun in aller Kürze die notwendigen Informationen.
Der Mindestlohn soll bis 2022 in vier Schritten von derzeit 9,35 auf 10,45 €, jeweils brutto, je Zeitstunde steigen.
Arbeitgeber müssen dabei insbesondere die Folgen für bereits bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beachten.
Wurde bisher die für eine geringfügige Beschäftigung maximal mögliche Arbeitszeit vollständig Ausgeschöpft, und soll auch künftig der Status als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis erhalten bleiben, führt die Erhöhung des Mindestlohns zu einer Reduzierung der Arbeitszeit.
Bestehende Arbeitsverträge müssen daher zur Vermeidung einer künftig sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ggf. an die geringe maximale Arbeitszeit angepasst werden!
Fragen hierzu beantworten wir gerne und stehen Ihnen natürlich bei der Umsetzung zur Seite.
Das letzte Jahr war und ist geprägt von vielen Einschränkungen und Veränderungen. Wie sich das neue Jahr entwickelt ist ungewiss.
Was gewiss ist: Pünktlich wie jedes Jahr hat der Gesetzgeber Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht.
Hier die wichtigsten Steueränderungen im Überblick:
Für 2020 und 2021 wurde die Möglichkeit einer degressiven AfA für neue bewegliche Wirtschaftsgüter geschaffen.
Die erhöhte Abschreibung darf nicht mehr als 25 % betragen und führt insbesondere in den ersten Jahren zu deutlichen Gewinnminderungen und damit Steuerersparnissen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen für geplante Investitionen in Folgejahren den Aufwand vorweg steuerlich abziehen. Der Abzug von bis zu 40 % der Investitionssumme war dann möglich, wenn innerhalb der folgenden drei Jahre die Anschaffung erfolgte.
Wenn diese Frist im Jahr 2020 ausläuft und eine Anschaffung z.B. wegen Corona nicht durchgeführt wurde, dann können Sie sich jetzt bis 31.12.2021 Zeit lassen.
Noch nicht beschlossen, aber schon vorgedacht ist, den IAB von 40 % auf 50 % zu erhöhen.
Bisher galt für die Nutzung der IAB eine Gewinngrenze von 100.000 €. Diese soll auf 150.000 € angehoben werden.
Beides ist angedacht für die Wirtschaftsjahre ab 01.01.2020.
Bisher haben Sie die Möglichkeit, Verluste eines Jahres in das Vorjahr zurückzutragen. Dieser Verlustrücktrag war begrenzt auf 1 Mio. € bei Einzelveranlagung und 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung.
Für die Jahre 2020 und 2021 werden die Werte angehoben auf 5 Mio. bzw. 10 Mio. €.
Ab 2022 gelten wieder die alten Werte.
Die Gewinne aus den Verkäufen bestimmter Anlagegüter können teilweise steuerfrei gestellt werden, wenn innerhalb von vier Jahren Ersatzinvestitionen getätigt werden.
Diese Frist soll für 2020 auslaufende Reinvestitionszeiträume um ein Jahr verlängert werden.
Die gezahlte Gewerbesteuer wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wenigstens teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Der Betrag wurde bisher auf das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrags begrenzt; der Faktor wurde auf 4,0 erhöht (gilt auch schon für 2020).
Finanzierungskosten und Mieten und Leasingraten wurden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nur zu 25 % bzw. 50 % berücksichtigt. Hier war bisher ein Freibetrag von 100.000 € zu berücksichtigen. Dieser wurde erhöht auf 200.000 €.
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