Steuerausblick 2022

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Cover Steuerausblick 2023

In dieser Broschüre haben wir alle aktuellen steuerlichen Informationen für das Jahr 2022 für Sie zusammengestellt.

Geballtes Wissen auf 44 Seiten für

  • Arbeitnehmer und Steuerzahler
  • Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber
  • Kapitalgesellschaften

Cover Steuerausblick 2023

 

Mit Klick auf das Bild können Sie die Broschüre als pdf herunterladen.

Es hilft als eine Art Nachschlagewerk. Für Fragen stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung.

Steuerspartipps zum Jahresende

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Cover Lotse Steuerspartipps

Wie können wir noch Steuern sparen? Diese Frage hören wir am Jahresende häufiger.

Die wichtigsten Tipps haben wir Ihnen in unserem Lotse Steuerspartipps 2022 zusammengestellt.

Download mit Klick auf das Bild

Cover Lotse Steuerspartipps

 

Beam me up, Scotty! – Oder wie kommen Sie zur Arbeit?

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Tankstelle im Sturm Zugegeben, das mit dem Beamen wird wohl noch etwas dauern. Wohl oder übel müssen wir unseren Körper also oft zur Arbeitsstelle bewegen, wenn die Arbeitsstelle – wie beim Homeoffice – nicht zu uns kommt. Momentan nutzen die meisten von uns wohl noch das Auto. Dieses geliebte Fortbewegungsmittel wird aber immer teurer. Davon abgesehen, dass die Straßen immer voller werden. Flugtaxis oder fahrerlose Taxis, wie sie in Science-Fiction-Filmen zu sehen sind, lassen auch noch auf sich warten. Also beschäftigen wir uns mit dem, was wir derzeit haben: dem Auto oder Fahrrad. Sprit wird teurer, der Arbeitgeber sitzt zunehmend nicht um die Ecke, die öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht immer geeignet, also steigen die monatlichen Kosten derzeit erheblich an. Der Arbeitneh­mer fordert mehr Gehalt, der Arbeitgeber rauft sich die Haare. Hier einige Lösungsvorschläge, um für beide Parteien – für Sie als Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer – einen guten Weg aus dieser Kostenspirale zu finden:
  1. Kostenerstattung durch den Arbeitgeber
Sie als Arbeitgeber*in können Ihren Mitarbeiter*innen die steuerlich abzugsfähigen Fahrtkosten ersetzen und die dadurch anfallende Pauschalsteuer von 15 % übernehmen. Das ist natürlich deutlich besser, als eine Gehaltserhöhung zu geben, die fast doppelt so hoch sein müsste, damit das Gleiche beim Arbeitnehmer ankommt. Zudem müssten Sie dann den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zusätzlich tragen. Also spätestens bei dem anstehenden Gehaltsgespräch sollten Sie die Nettoanpas­sung des Gehalts besprechen. Die Umsetzung kann dann wie gerade beschrieben geschehen. Diese Möglichkeit gibt es übrigens auch bei den Minijobbern.
  1. Tankgutschein
Den Tankgutschein gibt es schon lange. Mittlerweile kann dieser in Höhe von 50 Euro ausgestellt werden. Na ja, durch ferne Galaxien reisen kann man mit 50 Euro monatlich nicht gerade, aber Sie können ihn als Anerkennung für eine gute Leistung sporadisch oder aber auch als regelmäßigen Gehaltsbestandteil einsetzen. Auch dieser ist immer noch steuer- und sozialversicherungsfrei.
  1. E-Bike-Gestellung
Wenn Sie Ihren Mitarbeiter*innen zusätzlich zum Gehalt ein E-Bike hinstellen, das diese auch für Privat­fahrten nutzen können, so kann das steuer- und sozialversicherungsfrei geschehen. Der Arbeit­nehmer spart sich dadurch die Aufwendungen, selbst eines kaufen zu müssen. Bei den heutigen Preisen für ein solches Gefährt ist das nicht gerade wenig. Eine Versteuerung der Privatnutzung entfällt, wenn Sie das zusätzlich zum Gehalt stellen, nicht aber bei einer Gehaltsumwandlung. In diesem Fall wären derzeit im günstigsten Fall 0,25 % des Bruttolistenpreises zu versteuern.
  1. Chauffeurservice
Warum muss Ihr Arbeitnehmer die „Öffis“ nehmen, wenn Sie das auch betriebsintern organisieren können? Zugegeben, das wird wohl nicht oft möglich sein. Aber eine Überlegung wert ist es schon.
  1. Gestellung eines Elektroautos
Es gibt durchaus einige Betriebe, die für alle Mitarbeiter (auch die Azubis! – welch ein Anreiz, gute Azubis zu bekommen!) ein Elektroauto zur Verfügung stellen und gleich mehrere Ladesäulen im Betrieb installiert haben. Hier muss zwar eine Privatnutzung versteuert werden, aber nur mit einem Viertel oder maximal der Hälfte der üblichen 1 %. Den Strom zum Laden zahlen Sie als Chef. Mit den derzeitigen Fördermöglichkeiten ist das gar nicht einmal unbedingt sehr teuer. Wir überlassen es Ihren Vorstellungen, welche Anreiz- und Bindungswirkung dies hat. Denn wie beim E-Bike spart sich der Arbeitnehmer den Kauf eines eigenen Fahrzeugs. Zudem bringen Sie natürlich auch Ihre Werbung dort auf. Tue Gutes – und sprich darüber!
  1. Vollkostenrechnung für betriebliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug
Nutzen Sie (regelmäßig) Ihr Privatfahrzeug für betriebliche Fahrten? Wahrscheinlich haben Sie dann bisher vielleicht auch die Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung angewandt und sich 0,30 Euro pro geschäftlich gefahrenen Kilometer erstattet oder als Betriebsausgaben geltend gemacht? Richtig wäre es aber, eine Vollkostenrechnung zu machen, also den tatsächlichen Kilometersatz auszurechnen und diesen zugrunde zu legen. Mit den heutigen Kosten käme da in vielen Fällen mehr als 0,30 Euro heraus. Das gilt in gleichem Maß natürlich auch für Ihre Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug für Geschäftsreisen nutzen. Auch diesen könnten Sie somit steuer- und sozialversicherungsfrei dadurch mehr auszahlen.
  1. Fahrtenbuch führen
Halt, nicht weiterblättern! Es geht auch relativ einfach. Es gibt mittlerweile gute und von der Finanz­verwaltung anerkannte elektronische Fahrtenbücher, die die Hauptarbeit machen. Abends auf der Couch können Sie dann ganz bequem die restlichen Daten ergänzen. Das gilt natürlich auch wieder für Ihre Mitarbeiter für das gestellte Firmenfahrzeug. Die 1%-Regelung kann somit legal ausgehebelt werden.
  1. Mobilitätsprämie
Jetzt können Sie eigentlich weiterblättern, denn diese Förderung ist ein Witz mit Anlauf, und sie werden nur sehr wenige bekommen. Konkret betrifft das nur Arbeitnehmer, die weniger als rund 10.000 Euro pro Jahr (!) verdienen und dabei mehr als 21 Kilometer täglich zur Arbeit fahren und dadurch auf insgesamt mehr als 1.200 Euro Werbungskosten kommen. Das sind die wenigen Fälle, bei denen Berufsanfänger nach dem Studium eine Beschäftigung aufnehmen, dadurch noch unter dem Grundfreibetrag liegen und sich gleichzeitig mit Arbeitsmitteln (Aktentasche, Montblanc-Füller etc.) eindecken, um über den Werbungskostenpauschbetrag von 1.200 Euro zu kommen. Eigentlich wäre es höchste Zeit, die Beam-Technik zu entwickeln. Das würde viel Zeit sparen, und wir bräuchten uns über Mobilitätsprämien, Tankgutschein etc. keinen Kopf mehr zu machen. Das bedeutet, dieser Artikel wäre dann auch überholt. Fragen Sie uns, wenn Sie noch im Hier und Jetzt sind und mehr über eines der angesprochenen Themen wissen möchten. Bis dahin! – Scotty, beam me up!

Ehrenamtlich unterwegs? Das dürfen Sie steuerfrei dazu verdienen

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Kind mit Feuerwehrschlauch

Der 5. November ist der internationale Tag des Freiwilligenmanagements.

Und wir sagen Danke an all die freiwilligen Helferinnen und Helfer, die sich für die Gemeinschaft engagieren.

Diese ehrenamtliche Leistung wird auch vom Finanzamt mit einer steuerfreien Aufwandsentschädigung anerkannt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeführt wird.

Zum 1.1.2021 wurde diese Pauschale erhöht:

  • Für Übungsleiter, die zum Beispiel im Sportverein tätig sind, beträgt die Pauschale jährlich € 3.000 bzw. € 250 monatlich. Das gilt auch für Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren Tätigkeiten.
  • Für ehrenamtliche Unterstützung beträgt die Pauschale  jährlich € 840 bzw. € 70 monatlich. Dieser Steuerfreibetrag begünstigt zum Beispiel Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst, den Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern oder ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich.

Schon gewusst? Diese Pauschalen gelten auch für freiwillige Helfer in Impfzentren.

  • Nebenberufliche Helfer, die direkt an der Impfung beteiligt sind (also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst), können für ihre Einnahmen die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen.
  • Nebenberufliche Helfer, die sich in der Verwaltung und Organisation von Impfzentren engagieren, erhalten für ihre Einnahmen die Ehrenamtspauschale.

Fotovoltaikanlagen – Änderungen und Liebhaberei

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Solar am Dach

Viele Betreiber der in frühen Jahren erbauten Fotovoltaikanlagen haben 2021 ein Ende der staatlichen Förderungen vor sich. Die Laufzeit betrug üblicherweise 20 Jahre und war damit langfristig planbar. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gibt es eine Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber für den Strom. Eine Einspeisevergütung nach einem gesetzlich geltenden Vergütungssatz pro Kilowattstunde auf die Dauer von 20 Kalenderjahren bedeutete in der Vergangenheit finanzielle Sicherheit oder zumindest Planbarkeit.

Die berechtigten Diskussionen über den Klimawandel veranlass(t)en viele (Klein-)Investoren, ihren Beitrag zum Klimaschutz durch Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach zu leisten. Die Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom im eigenen
Haus ist für die eigene CO2-Bilanz interessant.

Bund und Länder fördern die Investitionen über die KfW-Bank und individuelle Landesprogramme.

So weit, so gut – nur leider wurden in den letzten Jahren die Einspeisevergütungen für neue Anlagen gesenkt.

Damit werden die Finanzierung und das Betreiben einer Fotovoltaikanlage zunehmend schwierig.

Sie sind steuerlich betrachtet als Betreiber einer Fotovoltaikanlage Unternehmer, wenn Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird und Sie hierfür regelmäßig Einnahmen erzielen. Das gilt für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer.

Vorsteuerabzug gefährdet bei in Betrieb genommenen Anlagen nach dem 01.04.2012

Für die Umsatzsteuer gilt: Die Umsätze unterliegen aus dem Betrieb der Anlage grundsätzlich der Umsatzsteuer. Je nach Gesamtumsatz Ihres Unternehmens haben Sie die Wahl zwischen der Besteuerung als Kleinunternehmer (= keine Umsatzsteuer) und der Regelbesteuerung.

Wenn Sie sich als Unternehmer bei der Anschaffung der Anlage in den frühen Jahren für die Regelbesteuerung entschieden haben, wurde die in den Anschaffungskosten enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt erstattet – eine willkommene Liquiditätsspritze und wichtiger Bestandteil der Gesamtfinanzierung. Für alle bis zum 01.04.2012 in Betrieb genommenen Anlagen gibt es wegen der Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber mit dieser Handhabung keine Probleme.

Nach dem oben genannten Zeitpunkt erfolgt die Vergütung für den selbst verbrauchten Strom nicht mehr nach EEG. Das kann zur Folge haben, dass die Anlage nicht mehr in vollem Umfang Betriebsvermögen ist und der Vorsteuerabzug (= Steuererstattung des Finanzamtes)
auf die Anlage nicht in voller Höhe zulässig ist.

Die Finanzierung wird zunehmend schwieriger.

Liebhaberei auf Antrag – ergibt das Sinn?

Das Bundesministerium der Finanzen ermöglicht seit Juni Betreibern von kleinen privat genutzten Anlagen, einen Antrag auf steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu stellen. Das ist als Vereinfachung gedacht, doch Vorsicht: Damit wird die Geltendmachung von steuerlichen Verlusten aus kleinen Anlagen infrage gestellt.

Sprechen Sie uns bitte an, bevor Sie diesen Antrag stellen.

Wer kann diesen Antrag stellen?
Betreiber von Fotovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken
• mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW (PV) bzw. bis zu 2,5 kW (BHKW)
• die sich auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken befinden
• die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden

Bei diesen Anlagen und BHKW kann auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung unterstellt werden, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Dann liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor.
Der Antrag gilt dann auch für die Folgejahre. Eine Gewinnermittlung und gegebenenfalls Steuererklärungen sind dann für die Anlagen nicht mehr abzugeben.

Wenn Sie verhindern wollen, dass frühere Verluste im Nachhinein nicht mehr anerkannt werden, müssen Sie darlegen, dass Sie Ihre Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Dazu ist eine Prognoseberechnung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass über die wahrscheinliche Gesamtlaufzeit ein positives Gesamtergebnis erzielt wird.

So erreichen Sie, dass Verluste der ersten Jahre wegen z.B. hoher Abschreibungen und Finanzierungskosten erhalten bleiben. Können Sie diesen Nachweis nicht erbringen, dann ist damit zu rechnen, dass Verluste als Liebhaberei betrachtet und möglicherweise auch für die Vergangenheit gestrichen werden. Bereits erstattete Steuern sind dann zurückzuzahlen.

Ein vielfach angewendetes Steuersparmodell wird damit verschwinden

… doch Ihre CO2-Bilanz stimmt vielleicht trotzdem.

Frühjahrsputz im Büro

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Lego Strassenkehrer

Wie heißt es so schön: alles neu macht der Mai. Nutzen Sie den Frühjahrsschwung und machen Sie klar Schiff.

Viele von uns sind ja noch Jäger und Sammler – bloß nichts wegwerfen, man könnte es ja noch einmal brauchen. Häufig ergeht es uns dann aber wie mit dem Werkzeugkeller: Da liegen bestimmt noch ein paar dieser Spezialschrauben vom letzten Mal – aber wo? Also doch zum Baumarkt und neue kaufen … Und egal, wie gut Sie Ihr Büro aufräumen – eher früher als später bilden sich wieder Papierstapel, oder in der Dateiablage sammeln sich immer mehr Dokumente an, und das Suchen und Finden wird immer aufwendiger. Mindestens einmal im Jahr sollten Sie wirklich ein „Großreinemachen“ veranstalten. Kurt Tucholsky hat es sehr treffend ausgedrückt: „Die Basis jeder gesunden Ordnung ist ein großer Papierkorb.“ Hier unsere Checkliste für Ihren Frühjahrsputz im Büro:

  1. Vorsortierung Bilden Sie drei „Haufen“: • kann weg – wird sofort entsorgt – Unser Tipp: Nehmen Sie bei der Altpapierkiste/dem Entsorgungscontainer ruhig eine Nummer größer. Das motiviert Sie beim Ausmisten. • kann wahrscheinlich weg – kommt in eine Kiste, und nach 6 Monaten (Datum auf dem Karton nicht vergessen!) kommt alles in der Kiste weg, was Sie in dieser Zeit nicht gebraucht haben • muss bleiben – hier überlegen Sie sich klare Kategorien für die Aufbewahrung Bleiben muss alles, was gesetzlich vorgeschrieben ist und was Sie nicht ohne Weiteres wiederbeschaffen können, wie zum Beispiel Ihre Geburtsurkunde. Egal, ob Sie sich per Papier oder elektronisch organisiert haben – jedes Ihrer Systeme sollten Sie so entschlacken. Meist finden sich ja auch noch die Werbegeschenke und/oder die Messemitbringsel vom letzten Jahr in einer Ecke. Und Ihr Mailpostfach und Ihre Dokumentenablage verschlanken Sie nach demselben Muster.
  2. Aufgabenorganisation Um die Ordnung zu erhalten, empfiehlt sich eine „Posteingangskorborganisation“ nach der AHA-Methode. Dabei werden die eingehenden Dokumente/Mails nach drei Kriterien geordnet: A = Ablage/Scannen Diese Dokumente müssen Sie lediglich gut ablegen und vielleicht vorher scannen. Dann doch sofort. H = Handeln Diese Dokumente/Mails erfordern ein Handeln Ihrerseits. Eine bloße Weiterleitung an den richtigen Empfänger – zum Beispiel an einen Ihrer Mitarbeiter – machen Sie sofort. Beinhaltet das Dokument für Sie selbst eine Aufgabe, überführen Sie es direkt in Ihre To-do-Liste und legen einen Termin und eine Erinnerung fest. A = Abfall Alles andere kommt weg – und zwar sofort … Das Gute an der AHA-Methode: Sie funktioniert sowohl für Papier als auch für Ihr Mailpostfach oder Ihr Dokumentenablagesystem. Wenn Sie kein großes Aufgabenmanagement haben oder brauchen, können Sie einfach vier entsprechende DIN-A4-Körbe auf Ihrem Schreibtisch stapeln – vier, weil Sie zusätzlich zu den drei AHA-Körben einen Korb als zunächst ungeordneten „Posteingang“ brauchen. Unser Tipp: Dokumente entspannt managen per DMS Ordnung hat ja weniger mit Suchen als mit Finden zu tun. Organisieren Sie Ihr berufliches und privates Leben noch weitgehend mit Papier, muss die Ordnung besonders groß sein. Sind Sie schon sehr digital unterwegs, kann ein gutes Suchsystem auch eine gewisse „Unordnung“ ausgleichen. Überlegen Sie die Anschaffung eines Dokumentenmanagementsystems (DMS). Durch eine gute Wiederauffindbarkeit (Volltextsuche!) und die Möglichkeit, Workflows abzubilden – zum Beispiel die Freigabe von Rechnungen vor der Bezahlung.

Homeoffice – das können Sie von der Steuer absetzen

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Homeoffice Schreibtisch

Die Kosten für ein Arbeitszimmer im Home-Office dürfen Sie absetzen, wenn es Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist oder Sie am Arbeitsplatz Ihres Arbeitgebers nicht alle Arbeiten erledigen könnten. Anhand des Kurzchecks können Sie prüfen, ob Ihre Kosten voll zählen, das Finanzamt Ihnen nur 1.250 € gewährt oder keine Werbungskosten absetzbar sind.

Homeoffice Grafik

Ausgaben für das Arbeitszimmer sind zum Beispiel:
• Miete und Nebenkosten nach Anteil an der Gesamtwohnfläche oder bei Eigentum anteilige Abschreibung, Finanzierungskosten, Grundsteuer, Reparatur- und Nebenkosten,
• anteilige Stromkosten und anteilige Beiträge zur Hausratversicherung,
• Renovierungskosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe, Ausstattung wie Lampen, Teppich, Gardinen, aber kein Luxus. Kosten für Büromöbel und beruflich genutzte Computer zählen immer

Ist Grundstückshandel steuerpflichtig?

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Alleinstehendes Haus im Grünen

Vorsicht bei Vermögensumschichtung durch Grundstücksverkäufe

Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob der Verkauf eines Grundstücks irgendeine Steuer auslöst. Die richtige Antwort darauf lautet: „Das kommt darauf an.“ Wir zeigen Ihnen hier auf, worauf es ankommt.

Ertragsteuerpflichtig sind nicht nur Grundstücksverkäufe, die innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung veräußert werden (private Veräußerungsgeschäfte), sondern auch die Veräußerungen von Grundstücken, wenn ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Grundsätzlich steuerfrei sind Grundstücksgeschäfte, wenn die Zeitspanne zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.

Innerhalb von zehn Jahren sind wenige Veräußerungen steuerpflichtig als privates Veräußerungsgeschäft, sofern keine Eigennutzung vorliegt.

Eine größere Anzahl von Veräußerungen kann einen gewerblichen Grundstückshandel darstellen. Denn dieser entsteht, wenn

  • eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stattfindet,
  • dabei eine Nachhaltigkeit vorliegt und
  • die private Vermögensverwaltung überschritten wird.

Ein Verdacht auf Gewerbebetrieb liegt vor, wenn folgende Indizien zutreffen:

  • mehr als drei Objekte
  • Verkauf innerhalb von fünf Jahren (enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Kauf, Errichtung und Verkauf)

Werden aber mehr als drei Objekte veräußert, dann führt das zur Gewerblichkeit aller veräußerten Objekte (auch der ersten drei) und damit zur Steuerpflicht.

Indizien haben es leider an sich, dass es dazu Besonderheiten gibt.

Die Top-Ten-Merker für steuerpflichtigen Grundstückshandel

  1. Jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum, das selbstständig nutzbar und veräußerbar ist, stellt ein Zählobjekt dar (auch die Garage im Teileigentum).
  2. Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke sind keine Objekte im Sinne der Dreiobjektgrenze.
  3. Die Fünfjahresgrenze ist keine starre Grenze. Ein gewerblicher Grundstückshandel kann z.B. bei einer höheren Zahl von Veräußerungen nach Ablauf dieses Zeitraums, aber auch bei einer hauptberuflichen Tätigkeit im Baubereich vorliegen.
  4. Nach Überschreiten der fünf Jahre können, bis zur zeitlichen Obergrenze von zehn Jahren, Objekte nur mitgerechnet werden, wenn weitere Umstände den Schluss rechtfertigen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung, des Erwerbs oder der Modernisierung eine Veräußerungsabsicht vorgelegen hat (Beweislast liegt beim Finanzamt).
  5. Auch zählen Objekte, die vor mehr als zehn Jahren erworben wurden, grundsätzlich nicht dazu. Dies hat der BFH in einem Urteil aus dem Jahr 2017 bestätigt, in dem er Bezug genommen hatte auf die privaten Veräußerungsgeschäfte, denn diese Norm enthält wohl die „erkennbare Wertung des Gesetzgebers, dass bei einer Haltedauer von mehr als zehn Jahren die Veräußerung von Grundstücken nach einer Haltedauer von über zehn Jahren – jedenfalls im Grundsatz – privater Natur ist“.
  6. Gewerblicher Grundstückshandel ist gegeben, wenn bereits bei Aufnahme der betreffenden Tätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des vermieteten Grundstücks erzielen lässt.
  7. Vorsicht bei Objekten, die vor der Veräußerung in nicht unerheblichem Maße modernisiert wurden, und wenn hierdurch ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit entstanden ist. In diesen Fällen beginnt die Fünfjahresfrist mit Abschluss der Sanierungsarbeiten. Das Objekt gilt erst dann als zu diesem Zeitpunkt angeschafft.
  8. Auch können bereits zwei Objekte zur Gewerblichkeit führen, wenn das Geschäftskonzept darin besteht, Grundstücke zu erwerben, zwischenzeitlich zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen. Ein Indiz hierfür kann eine nur kurzfristige Finanzierung sein.
  9. Ihre Tätigkeit entspricht nach ihrem wirtschaftlichen Kern der Tätigkeit eines Bauträgers? Gewerblicher Grundstückshandel!
  10. Ein Überschreiten der „Dreiobjektgrenze“ kann hingegen unschädlich sein, wenn eine vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige – über fünf Jahre hinausgehende – Vermietung eines Wohnobjekts erfolgt.

Fazit: Eine Steuerpflicht kann sehr schnell zu bejahen sein. Jeder Fall kann anders gelagert sein und zu einer abweichenden Beurteilung führen. Deshalb: Fragen Sie uns bitte vorher. Wurden zu viele Objekte veräußert, lässt sich das, wenn überhaupt, nur schwer wieder retten, denn dann liegt die Beweislast, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, bei Ihnen.

Handlungsbedarf prüfen – der neue Mindestlohn 2021 / 2022

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Bleistifte

Der Mindestlohn ist ein andauernder Streitpunkt in der Politik. Die einen wollen ihn ausbauen und erhöhen, die anderen am liebsten abschaffen oder wenigstens eindämmen. Tatsache ist, er ändert sich wieder. Hier nichts zu tun, wäre absolut gefährlich. Deshalb nun in aller Kürze die notwendigen Informationen.

Der Mindestlohn soll bis 2022 in vier Schritten von derzeit 9,35 auf 10,45 €, jeweils brutto, je Zeitstunde steigen.

  • 01.01.2021 bis 30.06.2021: Mindestlohn 9,50 €
  • 01.07.2021 bis 31.12.2021: Mindestlohn 9,60 €
  • 01.01.2022 bis 30.06.2022: Mindestlohn 9,82 €
  • 01.07.2022 bis 31.12.2022: Mindestlohn 10,45 €

Arbeitgeber müssen dabei insbesondere die Folgen für bereits bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beachten.

Wurde bisher die für eine geringfügige Beschäftigung maximal mögliche Arbeitszeit vollständig Ausgeschöpft, und soll auch künftig der Status als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis erhalten bleiben, führt die Erhöhung des Mindestlohns zu einer Reduzierung der Arbeitszeit.

Bestehende Arbeitsverträge müssen daher zur Vermeidung einer künftig sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ggf. an die geringe maximale Arbeitszeit angepasst werden!

  • 01.01.2021 bis 30.06.2021: max. 47,36 Stunden/Monat
  • 01.07.2021 bis 31.12.2021: max. 46,87 Stunden/Monat
  • 01.01.2022 bis 30.06.2022: max. 45,82 Stunden/Monat
  • 01.07.2022 bis 31.12.2022: max. 43,06 Stunden/Monat

Fragen hierzu beantworten wir gerne und stehen Ihnen natürlich bei der Umsetzung zur Seite.

Aktuelle Steueränderungen 2021 – die Highlights

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Dynamische Pfeile

Das letzte Jahr war und ist geprägt von vielen Einschränkungen und Veränderungen. Wie sich das neue Jahr entwickelt ist ungewiss.
Was gewiss ist: Pünktlich wie jedes Jahr hat der Gesetzgeber Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht.

Hier die wichtigsten Steueränderungen im Überblick:

Einkommensteuer

Abschreibungen

Für 2020 und 2021 wurde die Möglichkeit einer degressiven AfA für neue bewegliche Wirtschaftsgüter geschaffen.

Die erhöhte Abschreibung darf nicht mehr als 25 % betragen und führt insbesondere in den ersten Jahren zu deutlichen Gewinnminderungen und damit Steuerersparnissen.

Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen für geplante Investitionen in Folgejahren den Aufwand vorweg steuerlich abziehen. Der Abzug von bis zu 40 % der Investitionssumme war dann möglich, wenn innerhalb der folgenden drei Jahre die Anschaffung erfolgte.

Wenn diese Frist im Jahr 2020 ausläuft und eine Anschaffung z.B. wegen Corona nicht durchgeführt wurde, dann können Sie sich jetzt bis 31.12.2021 Zeit lassen. 

Noch nicht beschlossen, aber schon vorgedacht ist, den IAB von 40 % auf 50 % zu erhöhen.

Bisher galt für die Nutzung der IAB eine Gewinngrenze von 100.000 €. Diese soll auf 150.000 € angehoben werden.

Beides ist angedacht für die Wirtschaftsjahre ab 01.01.2020.

Verlustrücktrag

Bisher haben Sie die Möglichkeit, Verluste eines Jahres in das Vorjahr zurückzutragen. Dieser Verlustrücktrag war begrenzt auf 1 Mio. € bei Einzelveranlagung und 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung.

Für die Jahre 2020 und 2021 werden die Werte angehoben auf 5 Mio. bzw. 10 Mio. €.

Ab 2022 gelten wieder die alten Werte.

Reinvestitionsrücklage

Die Gewinne aus den Verkäufen bestimmter Anlagegüter können teilweise steuerfrei gestellt werden, wenn innerhalb von vier Jahren Ersatzinvestitionen getätigt werden.

Diese Frist soll für 2020 auslaufende Reinvestitionszeiträume um ein Jahr verlängert werden.

Gewerbesteuer

Anrechnung

Die gezahlte Gewerbesteuer wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wenigstens teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Der Betrag wurde bisher auf das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrags begrenzt; der Faktor wurde auf 4,0 erhöht (gilt auch schon für 2020).

Hinzurechnungen

Finanzierungskosten und Mieten und Leasingraten wurden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nur zu 25 % bzw. 50 % berücksichtigt. Hier war bisher ein Freibetrag von 100.000 € zu berücksichtigen. Dieser wurde erhöht auf 200.000 €.