Das gescheiterte Ehegattentestament
Viele Jahre lebte das Ehepaar im gemeinsamen Haus in Mannheim. Nach einem arbeitsreichen und erfolgreichen berufsleben hatten die beiden ein stattliches Vermögen angespart und Immobilienbesitz. Insgesamt 1,5 Mio EUR war der Gesamtwert des Vermögens. Die Eheleute waren Kinderlos. Eine 2 Jahre jüngere Schwester der Ehefrau war die einzige Familienangehörige.
In den 70er Jahren bereits, hatten sie ein gemeinsames Ehegattentestament errichtet, wonach zunächst der längerlebende Ehepartner erbt und nach dessen/deren Tod die katholische Kirche und die evangelische Kirche jeweils zur Hälfte als Erben genannt wurden. Das Geld sollte für die Unterstützung der Blinden verwendet werden.
Nun verstarb der Ehegatte 1990. Die Witwe war testamentarischer Erbe – alles war wie vereinbart und aufgeschrieben.
Die Witwe erkrankte 1995 und war auf ständige Pflege durch Ihre Schwester angewiesen. Die beiden Damen kamen sehr gut miteinander aus. Die Witwe wohnte in ihrem Anwesen, die Schwester kam jeden Tag vorbei und Organisierte deren beider Leben.
Die Witwe wollte nun, dass sich ihre Schwester um den Nachlass, die Häuser und die Festgelder kümmert und verfasste ein neues, zweites Testament. Die Schwester sollte Alleinerbe werden und im der beiden Erblasser entscheiden, wie Sie das Geld an die kirchen und an die Blindenhilfswerke verteilt. Die Witwe verstarb 2005.
Bei Testamenteröffnung wurde nun festgestellt, dass das zweite Testament ungültig ist. Der Grund dafür lag im ersten Testament aus den 70er Jahren. Dort hatten die Ehegatten ein gemeinsames Testament errichtet – jedoch ohne Änderungsklausel für den längerlebenden Ehegatten. Die Witwe war demnach nicht mehr in der Lage, den 1970 gefassten Willen alleine zu ändern.
Die Schwester bekam somit aus dem 1970er Testament 50.000 EUR und die beiden Kirchen konnten sich 1.4 Mio EUR aufteilen.
Der Rechtstreit mit den Kirchen war erfolglos – es war sehr interessant zu sehen, wie deren Anwälte reagieren.
Fazit:
Wir sollten aus diesem Beispiel lernen, dass es nicht sinnvoll ist, Testamente bewusst oder unbewusst für die Ewigkeit festzulegen. Die Welt verändert sich, die Menschen auch – 1970 bis 2005, das sind 35 Jahre. Hätten die beiden testierenden 1970 gewusst, dass eine Änderungsklausel für den Längerlebenden notwendig ist, so hätten sie diese auch eingefügt.