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Tipps von den SV-Ghost-Busters
Was sich hinter diesem Begriff verbirgt und welche Gefahren auf Sie lauern. Wie ein Damoklesschwert schwebt der Begriff der Scheinselbstständigkeit über einem Auftragsverhältnis, welches Sie mit einem Soloselbstständigen eingehen. Aber was genau ist nun „Scheinselbstständigkeit“? Einfach gesagt wird eine Scheinselbstständigkeit vermutet, wenn der von Ihnen beauftragte Unternehmer in Ihren Betrieb so integriert ist, als ob er bei Ihnen angestellt wäre. Und dies missfällt dem Gesetzgeber. Denn der von Ihnen beauftragte Unternehmer zahlt keine Beiträge in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem fällt dieser nicht unter das Arbeitnehmerschutzgesetz. Sie müssen ihm keinen Urlaub gewähren, und wenn er krank ist, fallen bei Ihnen keinerlei Kosten an. Auch können Sie das Auftragsverhältnis von heute auf morgen kündigen. Folgende Punkte deuten auf ein Angestelltenverhältnis hin:- Sie geben die Arbeitszeit vor.
- Ihr Auftragnehmer verwendet Ihr Zeiterfassungssystem.
- Er hat Anspruch auf Urlaub.
- Er erhält Anweisungen zur Art der Tätigkeit, muss sich an Arbeitsanweisungen halten und erhält Vorgaben zur Arbeitsweise.
- Ein festgelegtes Aufgabengebiet wird vorgegeben.
- Der Arbeitsort des Auftragnehmers wird festgelegt, bzw. bei Außendienstmitarbeitenden wird das Einsatzgebiet festgelegt.
- Im Krankheitsfall wird das Entgelt weitergezahlt.
- Der Auftragnehmer war bereits früher in der gleichen Tätigkeit bei Ihnen beschäftigt.
- der Auftragnehmer für das Ergebnis seiner Arbeit bezahlt wird und der zeitliche Aufwand unrelevant ist.
- er einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
- eigenes Werkzeug und Material verwendet wird.
- er nach außen in Erscheinung tritt, indem er Werbung mit eigenem Corporate Design macht und über eine Website verfügt.